Landwirtschaftliche Berufe

Gesetzliche Versicherung 

Personen, die im Großherzogtum Luxemburg auf eigene Rechnung einer Tätigkeit in der Landwirtschaft, im Weinbau oder im Gartenbau nachgehen sind gesetzlich versichert, ebenso wie Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie ab Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn diese hauptberuflich im Betrieb tätig sind.

Zusätzlich entschädigt die Unfallversicherung Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie des Versicherungsnehmers ab Vollendung des 12. Lebensjahres sowie gelegentliche Aushilfen die im Betrieb einen Unfall erlitten haben, ohne dass es einer Anmeldung bei der Zentralstelle für Sozialversicherung (Centre commun de la sécurité sociale) bedarf.

 

Die gesetzliche Versicherung gilt für Nebentätigkeiten, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb stehen, wie:

  • die Bewirtschaftung von Forstbesitz,
  • die Herstellung und der Einsatz von Erzeugnissen des Betriebs,
  • die Deckung des betrieblichen Bedarfs,
  • die Gewinnung oder der Einsatz von Bodenerzeugnissen,
  • Arbeiten zugunsten Dritter,
  • laufende Reparaturen an betrieblich genutzten Gebäuden,
  • Arbeiten zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung,
  • andere Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb,
  • anerkannte berufliche Weiterbildungen und Praktika.

Freiwillige Versicherung

Gemäß großherzoglicher Verordnung vom 17. Dezember 2010 können sich folgende Personen, die nicht pflichtversichert sind, freiwillig mittels eines schriftlichen Antrags bei der Zentralstelle für Sozialversicherung(Centre commun de la sécurité sociale) anmelden: Landwirte; Winzer; Vieh- und Baumzüchter; Baumschulgärtner; Gärtner; Gemüse-, Forstwirtschafts- und Gartenbauer, die mindestens 3 Hektar landwirtschaftliche Nutzungsfläche, 0,10 Hektar Weinberg, 0,50 Hektar Wald oder Pflanzenzuchtbetrieb, 0,30 Hektar Obstgarten oder 0,25 Hektar Gemüseanbaufläche bewirtschaften. Die Versicherung gilt nur für Unfälle und Berufskrankheiten, die nach Erhalt der Anmeldung gemeldet werden.

Jeder freiwillig Versicherte muss jährlich die von ihm als Eigentümer oder Pächter bewirtschaftete Fläche vor dem 31. Dezember für jede der 3 im Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vorgesehenen Nutzungsarten angeben (landwirtschaftliche Nutzungsfläche / Wald und Pflanzenzuchtbetrieb / Weinberg, Obstgarten und Gemüseanbaufläche). Bei Nichterfüllung kann er von der Versicherung ausgeschlossen werden.

Die Beiträge zu Lasten des freiwillig Versicherten sind stets für das gesamte Haushaltsjahr fällig, selbst wenn die Versicherung nur ein Teil des Jahres abdeckt. Falls die bewirtschaftete Fläche nicht angegeben wird, oder die Beiträge eines Haushaltsjahres nicht gezahlt werden, endet die Versicherung automatisch zum Ende dieses Haushaltsjahres. In diesem Fall ist der Versicherte von der freiwilligen Versicherung während des Folgejahres ausgeschlossen und er wird erst nach vollständiger Begleichung seiner vorherigen Beitragsschulden wieder zugelassen. Die Versicherung endet automatisch am Todestag des freiwillig Versicherten.

Die Beiträge werden jährlich festgelegt und richten sich nach der Größe der genutzten Flächen und der bewirtschafteten Kulturart. Es werden drei Kulturarten unterschieden:

  • landwirtschaftliche Flächen,
  • Forstwirtschaft und Pflanzenbau,
  • Wein-, Obst- und Gemüseanbau

Der Beitragstarif pro Kulturart und Hektar wird unter Berücksichtigung der finanziellen Aufwendungen der freiwilligen Versicherung für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie der von den Versicherten angegebenen Gesamtfläche einmal jährlich durch den
Verwaltungsrat der AAA festgelegt.

Zum letzten Mal aktualisiert am